Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Strandmöllen GmbH & Co. KG, Langenfelde 17, 23611 Bad Schwartau (nachfolgend auch „Lieferant“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht einzelvertraglich abweichende Regelungen getroffen wurden. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferant mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferant ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Lieferant auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Diese Lieferungsbedingungen gelten sowohl für Verbraucher (§ 13 BGB) sowie für Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
Diese Version der AGB ersetzt alle früheren Versionen.
Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen des Kunden führen erst zu einem verbindlichen Vertrag, wenn der Lieferant die Bestellung des Kunden durch eine Auftragsbestätigung in Textform im Sinne von Ziffer 2.3 oder durch Lieferung annimmt.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ist der nach Ziffer 2.1 geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Lieferanten vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform nach § 126b BGB mit der Modifizierung, dass eine Übermittlung per Telefax nicht ausreichend ist.
Die Kündigung des Vertrages durch den Kunden oder den Lieferanten bedarf der Schriftform gemäß § 126 BGB. Die Kündigung des Vertrages durch Verbraucher bedarf der Textform nach § 126b BGB.
Der Lieferant kann diese AGB aus wichtigem Grund einseitig ändern. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise bei neuen technischen Entwicklungen, Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen oder gleichwertigen Gründen vor. Der Lieferant hat den Kunden über die Änderung unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen in Textform im Sinne von Ziffer 2.3 zu informieren. Widerspricht der Kunde nicht gegenüber dem Lieferanten in Textform im Sinne von Ziffer 2.3 binnen sechs Wochen nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Bestandteil des Vertrages.
Widerspricht der Kunde der Einbeziehung der geänderten AGB nach Ziffer 2.5, kann der Lieferant das Vertragsverhältnis beenden.
Garantien dürfen nur durch Organe oder Prokuristen des Lieferanten abgegeben werden.
Dem Lieferanten ist es gestattet, die Lieferung durch einen Unterlieferanten vornehmen zu lassen.
Lieferungen erfolgen ab Werk des Lieferanten oder eines Unterlieferanten.
Vom Lieferanten in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. In jedem Fall setzt der Beginn des Liefertermins die Klärung aller technischen Fragen sowie die Erfüllung der notwendigen Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich vom Lieferanten anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Für das Abholen von Leergut ohne gleichzeitige Bestellung wird eine Frachtgebühr nach dem aktuellen Listenpreis berechnet.
Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Lieferanten geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Diese Ziffer gilt auch, wenn die genannten Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
Sofern solche Ereignisse dem Lieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferoder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.
Wenn der Lieferant aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, den Kunden mit der bestellten Ware aus der üblichen Zulieferquelle zu beliefern, ist der Lieferant berechtigt, den Kunden über andere Quellen zu beliefern (Drittbelieferung). Diese Drittbelieferung wird der Lieferant dem Kunden rechtzeitig vor der Belieferung in Textform im Sinne von Ziffer 2.3 mitteilen. Alle zusätzlich anfallenden Kosten der Drittbelieferung trägt der Kunde, es sei denn, der Kunde widerspricht der Drittbelieferung während der Dauer der höheren Gewalt in Textform im Sinne von Ziffer 2.3.
Während der Dauer der höheren Gewalt und der darauf beruhenden Nichtbelieferung durch den Lieferanten kann der Kunde die Lagertanks für von einer anderen Quelle bezogenes Gas verwenden (Fremdbefüllung), vorausgesetzt, der Kunde informiert den Lieferanten über die beabsichtigte Fremdbefüllung in Textform im Sinne von Ziffer 2.3 im Voraus und der Lieferant willigt in Textform im Sinne von Ziffer 2.3 ein, wobei der Lieferant die Einwilligung nach billigem Ermessen zu erteilen hat. Der Lieferant übernimmt keinerlei Haftung im Zusammenhang mit einer Fremdbefüllung. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen, Kosten, Ausgaben und Verbindlichkeiten frei, die sich aus einer solchen Fremdbefüllung ergeben können.
Sofern aufgrund zwingender regulatorischer Vorgaben (insbesondere bei Arzneimitteln, Medizinprodukten, Lebensmitteln) eine Re-Qualifizierung des Lagertanks durch den Lieferanten nach einer Drittbelieferung und einer Fremdbefüllung notwendig ist, trägt der Kunde sämtliche dem Lieferanten hierbei entstehenden Kosten. Weiterhin ist der Lieferant für den Zeitraum einer solchen Re-Qualifizierung von etwaigen Lieferverpflichtungen entbunden. Vor einer solchen erfolgreichen Re-Qualifizierung und einer Freigabe des Lagertanks in Schriftform ist eine Nutzung des Lagertanks für Waren des Lieferanten nicht möglich.
Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt. Für den Eintritt des Leistungsbzw. Lieferverzugs ist in jedem Fall eine vorherige Mahnung durch den Kunden erforderlich.
Sollte der Kunde die nach dem Vertrag zu liefernden Gase durch andere Gase, Gasgemische oder andere Versorgungsformen austauschen wollen, wird der Lieferant im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren die Belieferung des Kunden auch mit diesen Gasen, Gasgemischen oder anderen Versorgungsformen zu den dann gültigen Marktpreisen fortsetzen.
Sofern die Disposition der zu liefernden Gase fernelektronisch überwacht und gesteuert (Datenfernübertragung) wird oder als automatische Belieferung im Rahmen von im Voraus beplanter und festgelegter Touren erfolgt, wird der Kunde den Lieferanten unverzüglich über auftretende Hindernisse, die einer Belieferung entgegenstehen könnten oder über geplante zukünftige Ereignisse, die Auswirkungen auf die bisher üblichen Abnahmemengen haben (wie Sonderschichten, Betriebsurlaub etc.), informieren.
Erfolgt die Disposition bei automatischer Lieferung per Tourenplanung oder Disposition über Datenfernübertragung über ein von dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Telemetriesystem, ist der Kunde für die Aufrechterhaltung der Stromversorgung und der Telefondienste zu dem Telemetriesystem des Lieferanten verantwortlich. Fällt das eingesetzte Telemetriesystem aus, ist der Kunde für die Bestandsüberwachung und die Auftragserteilung für Produktlieferungen selbst verantwortlich.
Die Mengenangabe „m³“ bei der Lieferung von Gasen bezieht sich auf einen Gaszustand bei 15 Grad Celsius und 981 mbar. Die Anzahl von Einheiten oder die Menge, die der Verkäufer liefern wird, kann bis zu plus/minus 4% von der vereinbarten Menge abweichen, so dass die Lieferung innerhalb dieser Grenzen als vertragsgerecht angesehen wird. Der Käufer ist daher verpflichtet, die gelieferte Menge abzunehmen und diese zu bezahlen, als ob die vereinbarte Menge geliefert worden wäre. Das bei Lieferung von Trockeneis angegebene verbindliche Gewicht ist stets das Abgangsgewicht ab Produktionswerk. Mögliche Verluste durch Transport und/oder Schneiden liegen im Risikobereich des Kunden. Bestimmte Größen von einzelnen Trockeneisblöcken werden nicht garantiert.
Verbraucht der Kunde die gelieferten Gase nicht selbst, ist bei Gasen, die einer gesetzlichen Pflicht zur Chargenrückverfolgung unterliegen (beispielsweise medizinische Gase oder Lebensmittelgase) die Verwendung der Gase mit vollständiger Chargennummer je Flasche bzw. Behälter zu dokumentieren, die Verwendungsnachweise mit vollständiger Chargennummer je Flasche bzw. Behälter aufzubewahren und auf Verlangen unverzüglich an den Lieferanten herauszugeben. Sofern ein Verwendungsnachweis oder eine Bezugsberechtigung nach gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist, ist der Lieferant berechtigt, einen solchen jederzeit von dem Kunden anzufordern und die Lieferung bis zur Vorlage eines solchen zu verweigern.
Der Kunde hat bei der Lieferung von Gasen die für den Umgang mit Gasen maßgebenden Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen über Arbeitsschutz und Unfallverhütung, die arzneimittelrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften einschließlich der entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Informationsmaterial kann beim Lieferanten abgefordert werden oder liegt an den Lieferstellen zur Einsicht bereit.
Kommt der Lieferant zu dem Schluss, dass die Lieferung von Waren und Leistungen an den Kunden nicht den geforderten Ansprüchen an die Sicherheit von Kunden und Mitarbeitern entspricht, kann die vertragsmäßige Verpflichtung der Lieferung von Waren und Leistungen ausgesetzt werden, bis das Sicherheitsproblem vom Kunden behoben wurde.
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Für die Lieferung auf Nord- und Ostseeinseln wird – vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen – ein Zuschlag in Höhe von 350,00 EUR pro Lieferung erhoben.
Soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart, wird der Lieferant die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preisanpassung kommt in Betracht, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie, Kraftstoff, Transport, Rohmaterial, Gasen bei Vorlieferanten oder die Nutzung des Verteilernetzes verändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch die Einführung von Sicherheitsbestimmungen, Änderungen der Belastungen durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG).
Der Lieferant kann die Kosten und Aufwendungen für die Installation/Montage, Deinstallation/Demontage und Kommissionierung der Behälter, Trailer, Paletten und Versorgungseinrichtungen (einschließlich etwaiger Soft- und Hardware) auf dem Gelände des Kunden inklusive aller damit verbundenen Leistungen in Rechnung stellen.
Die nach vorstehenden Absätzen angepassten Preise werden dem Kunden über Anschreiben mitgeteilt und gelten ab diesem Zeitpunkt für alle Lieferungen von Waren des Lieferanten an den Kunden.
Sofern nicht einzelvertraglich abweichend geregelt, basieren alle Preise und Konditionen auf den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreisen exklusive Mehrwertsteuer und sonstiger gesetzlicher Steuern und Abgaben.
Die Rechnungsbeträge sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferanten. Die Zahlung erfolgt unbar. Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen.
Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche durch den Kunden ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
Der Lieferant kann mit und gegen fällige und nicht fällige, auch zukünftige Forderungen aufrechnen, die dem Lieferanten gegenüber dem Kunden und umgekehrt zustehen.
Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
Zahlt der Kunde auch nach der Setzung einer Nachfrist die Zahlung der offenen Rechnungsbeträge nicht, kann der Lieferant den Vertrag fristlos kündigen, womit alle ausstehenden Beträge sowie die aufgelaufenen Zinsen und alle Kosten, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Vertragskündigung und der Rückführung aller Behälter und Anlagen entstanden sind, sofort fällig.
Der Kunde stimmt der elektronischen Zusendung der Rechnung und der Kontoauszüge als PDF-Dokument zu und wird eine geeignete E-Mail-Adresse benennen. Der Kunde hat dem Lieferanten jede Änderung der Rechnungsadresse, der Rechtsform oder Firmenbezeichnung unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen.
Der Kunde hat Rechnungen und Kontoauszüge unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Einwendungen müssen dem Lieferanten gegenüber in Textform im Sinne von Ziffer 2.3 unverzüglich geltend gemacht werden. Die Rechnungen und Kontoauszüge gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Der Kontoauszug hat die Wirkung einer Saldenbestätigung. Der Lieferant wird den Kunden bei Fristbeginn auf diese Folgen des Fristablaufs hinweisen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Forderungen aus dem Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen oder an Dritte abzutreten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde Verbrauche
Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Lieferanten (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, hat der Lieferant nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt der Lieferant die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferant ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den dem Lieferanten vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Der Lieferant ermächtigt den Kunden widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für den Lieferanten als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Werden die Liefergegenstände mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Lieferanten anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für den Lieferanten
Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt dem Lieferanten nach pflichtgemäßem Ermessen die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Waren handelsüblicher Qualität, die den jeweiligen Produktionsspezifikationen entspricht, geliefert. Der Lieferant steht nicht dafür ein, dass die gelieferten Waren für den vom Kunden beabsichtigten Zweck oder Prozess geeignet sind.
Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht dem Lieferanten das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber den Lieferanten nach §§ 478, 479 BGB unberührt. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bestehen jedoch nur insoweit, als der Kunde seinem Abnehmer nicht vertraglich über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Mängelrechte zugestanden hat.
Schadensersatzansprüche zu den in Ziffer 9 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Lieferant die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in Ziffer 9 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.
Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
Soweit der Kunde kein Verbraucher ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Gefahrübergang. Ist der Kunde Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Abweichend von Satz 1 und Satz 2 verringert sich die Gewährleistungsfrist für die gelieferten Gase, die in mangelfreiem Zustand eine regelmäßige Stabilität von einem die in Satz 1 genannte Gewährleistungsfrist unterschreitenden Zeitraum aufweisen, auf den Zeitraum der regelmäßigen Stabilität des Gases. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Handelt es sich bei den gelieferten Waren um gebrauchte Waren, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
Gase, die den Produktlinien Arzneimittel, Medizinprodukte und Lebensmittel zugeordnet sind, sind von einem möglichen freiwilligen Umtausch generell ausgeschlossen. Die Gewährleistungsrechte werden hierdurch nicht berührt.
Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt.
Der Lieferant haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit der Lieferant gem. Ziffer 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die Ziffer 9.3 gilt nicht (i) im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Lieferanten und (ii) – bei Verbrauchern - im Falle grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Lieferanten.
Befindet sich der Lieferant in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Schadenersatz verlangen. Der pauschalierte Schadenersatz beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 1 % des Netto-Warenwertes, begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % des Wertes der verspätet gelieferten Ware.
Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Eine weitergehende Haftung für Lieferverzug ist ausgeschlossen. Ziffer 9.4 gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Bei einer Mitwirkung des Lieferanten bei dem Be- oder Entladen, bei dem Transport oder dem Anschluss der Produkte über die vereinbarten vertraglichen sowie die gesetzlichen Pflichten hinaus, liegt ein ausschließliches Gefälligkeitsverhältnis vor und erfolgt unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Der Kunde stellt den Lieferanten insoweit von allen Ansprüchen des Kunden selbst und Dritter frei.
Die Einschränkungen dieser Ziffer 9 gelten nicht für die Haftung des Lieferanten wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Der Lieferant behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.
Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen des Lieferanten diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
Die Datenschutzerklärung des Lieferanten zur Verarbeitung personenbezogener Daten kann auf der Webseite des Lieferanten unter www.strandmollen.de eingesehen werden.
Die Vertragsparteien vereinbaren Stillschweigen über den Vertragsinhalt und die damit in Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen (insbesondere Konditionen und Nebenkonditionen) und technischen Details und verpflichten sich, Informationen dieser Art nicht an Dritte weiterzugeben.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden nach Wahl des Lieferanten Lübeck oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen den Lieferanten ist in diesen Fällen jedoch Lübeck ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter https://ec.europa.eu/consumers/odr. Der Lieferant ist zur Teilnahme nicht verpflichtet und nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.
Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen Fassung dieser AGB und einer englischen Übersetzung gilt diese deutsche Fassung als maßgeblich.
Stand März 2023
Von dem Lieferanten dem Kunden überlassene Behälter, Trailer und/oder Paletten sowie sonstige Anlagen (nachfolgend auch „Mietgegenstand“ bezeichnet) werden vermietet und in keinem Fall verkauft. Der Mietvertrag kommt mit der Unterschrift des Kunden auf dem Lieferbeleg für den Mietgegenstand zustande. Die Nutzung des Mietgegenstandes zur Entnahme von Gas darf ausschließlich für von dem Lieferanten oder seinen Unterlieferanten gelieferten Gasfüllungen genutzt werden. Jede andere Nutzung des Mietgegenstandes ist – insbesondere aus Sicherheitsgründen – untersagt. Eine Weitergabe oder Untervermietung des Mietgegenstandes an Dritte oder eine erneute Befüllung durch einen anderen Lieferanten ist, bis auf die Regelung in Ziffer 1.2, grundsätzlich nicht gestattet.
Werden Gase, Mietgegenstände oder sonstige Leistungen aufgrund vertraglicher Regelungen mit dem Lieferanten nicht an den Kunden, sondern an einen Dritten geliefert, der in keiner direkten Vertragsbeziehung zu dem Lieferanten steht, hat der Kunde sicherzustellen, dass der Dritte an die Bedingungen dieses Vertrages in gleicher Weise gebunden wird wie der Kunde selbst (nachfolgend auch „Weitergabeverpflichtung“ genannt). Kommt der Kunde seiner Weitergabeverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach oder werden die weitergegebenen Vertragsverpflichtungen von dem Dritten nicht erfüllt bzw. verletzt, dann stellt der Kunde den Lieferanten von allen Ansprüchen (einschließlich von Ansprüchen, die der Dritte stellen könnte, wenn es sich um eine Vertragspartei handeln würde) frei.
Für die Höhe der Mietzinsen (Miete, Langzeitmiete, Behälterstandgebühr und weitere Mietverhältnisse) gelten die bei Übergabe der Mietgegenstände gültigen Sätze, die an den Lieferstellen des Lieferanten zur Einsicht bereitliegen oder dem Kunden direkt kommuniziert werden. Die Mietgegenstände sind vom Kunden nach der Entleerung unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr an der Lieferstelle des Lieferanten oder Unterlieferanten während der Geschäftszeiten zurückzugeben. Trockeneisbehälter sind grundsätzlich sofort nach Entleerung mit allem Zubehör in gereinigtem Zustand an der Lieferstelle des Lieferanten oder Unterlieferanten während der Geschäftszeiten zurückzugeben bzw. zur Rücknahme bei der nächsten Neuanlieferung bereitzuhalten.
Dauert die Mietzeit länger als drei Monate, fällt zusätzlich eine Langzeitmiete an. Diese erhöht sich um eine zusätzliche Behälterstandgebühr, wenn die Mietzeit länger als sechs Monate andauert. Die Mietverhältnisse enden spätestens mit Rückgabe der Mietgegenstände oder der Zahlung des Wiederbeschaffungswertes bzw. Schadensersatzes bei Verlust. Kündigungen während einer fest vereinbarten Mietzeit sind ausgeschlossen. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Werden die Mietgegenstände von dem Kunden nicht nach Ende des Mietverhältnisses, spätestens 24 Monate nach Bezug an der Lieferstelle des Lieferanten oder Unterlieferanten zurückgegeben, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden die Kosten der Wiederbeschaffung der Mietgegenstände gemäß Ziffer 2.4 in Rechnung zu stellen. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses richtet sich der Mietzins nach Ziffer 1.3 Satz 1 entsprechend. Ab dem Zeitpunkt der Begleichung der Wiederbeschaffungskosten gemäß Ziffer 2.4 entfällt der Anspruch des Lieferanten auf den Mietzins für die Mietgegenstände.
Die Rückgabe erfolgt gegen Quittierung. Der Kunde kann den Nachweis der Rückgabe nur durch Vorlage einer Quittierung in Textform im Sinne von Ziffer 2.3 der I. Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbringen. Zurückgegebene Mietgegenstände werden nur demjenigen Kunden gutgeschrieben, der die Mietgegenstände gemietet hat. Dies gilt auch bei der Rückführung durch Dritte.
Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht an den Mietgegenständen zu.
Für Verlust oder für eine über die übliche Abnutzung bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinausgehende Beschädigung oder Verschmutzung der dem Kunden überlassenen Mietgegenstände haftet der Kunde und erstattet dem Lieferanten die Kosten einer erforderlichen Instandsetzung. Bei Verlust, Untergang oder irreparabler Beschädigung der Mietgegenstände oder einer Beschädigung, bei der die voraussichtlichen Instandsetzungskosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, erstattet der Kunde den Wiederbeschaffungswert. Der Kunde haftet für Verlust, Beschädigung oder Verunreinigung bis zur Rückgabe ohne Rücksicht darauf, ob eigenes oder fremdes Verschulden oder Zufall oder höhere Gewalt vorliegt.
Es ist untersagt, an dem Mietgegenstand Veränderungen vorzunehmen oder jedwede Labels anzubringen. Für jeden Fall der Anbringung von Labeln werden dem Kunden 29,00 Euro pro Behälter für die Entfernung berechnet. Der Kunde haftet außerdem für alle Schäden und Kosten, die durch die Entfernung oder Beschädigung der Behälterkennzeichnung verursacht werden.
Bei allen Mietgegenständen mit einem Restdruckventil muss bei der Rückgabe ein Restdruck vorhanden sein. Erfolgt dies nicht, kann der Lieferant eine Sicherheitsgebühr als Kompensation für die Kosten berechnen, die erforderlich sind, damit der Behälter gefahrlos wieder befüllt werden kann. Restfüllbestände in den zurückgegebenen Mietgegenständen werden nicht erstattet.
Für die Wiederbeschaffungspreise für Mietgegenstände gelten die Regelungen der Ziffern 2.4 bis 2.6 :
Flasche des Lieferanten für technische, medizinische und Lebensmittel-Gase sowie pro Bündelflasche des Lieferanten:
0,8 l bis 9 l Fassungsvermögen EUR 200,00 pro Flasche
9,1 l bis 40 l Fassungsvermögen EUR 275,00 pro Flasche
> 40 l Fassungsvermögen EUR 395,00 pro Flasche
Flasche des Lieferanten für Propan EUR 150,00 pro Flasche
Standard-Palette des Lieferanten EUR 650,00 pro Palette
Trockeneisbehälter des Lieferanten EUR 2.200,00 pro Box
Änderungen der Preise bleiben vorbehalten.
Der Wiederbeschaffungspreis für in Ziffer 2.4 nicht genannte Mietgegenstände, wie Kombiventilflaschen, Aluminium-/Sonderflaschen und Behälter aus dem Bereich Healthcare, sowie vom Standard abweichende Ventile richtet sich jeweils nach dem aktuellen Wiederbeschaffungswert am Markt.
Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der entstandene Schaden gar nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als die nach Ziffern 2.4 und 2.5 geltend gemachten Wiederbeschaffungspreise.
Der Lieferant kann nach billigem Ermessen vom Kunden eine verzinsliche Kaution als Sicherheitsleistung für die Überlassung der Mietgegenstände nach den jeweils gültigen Sätzen, die an den Lieferstellen des Lieferanten oder Unterlieferanten aushängen, verlangen, wenn
a. es sich um ein Neukundengeschäft handelt,
b. sich der Kunde mit der Zahlung des Mietzinses für angemietete Mietgegenstände mehr als zwei Monate in Verzug befindet oder
c. wenn der Kunde seine Vertragspflichten in sonstiger Weise schuldhaft verletzt.
Eine Abrechnung über die Kaution und eine sich daraus ergebende gegebenenfalls anteilige Rückzahlung der Kaution erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe der Mietgegenstände an einer Lieferstelle des Lieferanten oder Unterlieferanten.
Der Lieferant wird die Mietgegenstände in einem Zustand halten, der den geltenden Sicherheitsbestimmungen entspricht. Sollte dafür eine Unterbrechung der Gaszufuhr erforderlich sein, wird der Kunde über den Zeitpunkt und geschätzten Zeitraum informiert. Sollte der Kunde die diesbezüglichen Instandhaltungsmaßnahmen durch den Lieferanten unangemessen verzögern, ist der Lieferant berechtigt, Kosten für die dann unnötig aufgewendete Zeit und Reisezeit sowie andere Kosten dem Kunden zu berechnen.
Mietgegenstände dürfen nicht verwendet werden, wenn der Verdacht besteht, dass diese defekt sind. Der Kunde unterrichtet den Lieferanten unverzüglich über die Art des Defekts. Nach Rücksprache mit dem Lieferanten sind beanstandete Mietgegenstände mit entsprechender Kennzeichnung umgehend an eine Lieferstelle des Lieferanten oder Unterlieferanten zurückzugeben.
Eigentumsbehältnisse des Kunden werden nach Auftrag des Kunden befüllt. Sollte der Lieferant hierbei nach den gesetzlichen Vorschriften oder betriebsinternen Vorgaben verpflichtet sein, an den Behältern des Kunden wiederkehrende Prüfungen gemäß TPED und ADR oder sonstige Prüfungen durchführen zu lassen oder Änderungen vorzunehmen, so erteilt der Kunde auch hierzu den Auftrag und der Lieferant ist berechtigt, die erbrachten Leistungen und/oder Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
Mit der Unterzeichnung des Leergutlieferscheins durch den Kunden kommt der Füllauftrag zustande.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine zur Befüllung bei dem Lieferanten abgegebenen Behälter alle einschlägigen rechtlichen und regulatorischen Vorgaben erfüllen und für die Befüllung geeignet sind.
Stand März 2023
Der Lieferant kann die Planungen der Lieferungen für den Kunden übernehmen. Die Liefermenge wird durch die Auswertungen des zurückliegenden durchschnittlichen Verbrauchs des Kunden ermittelt. Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Lieferant diese historischen Verbrauchsdaten aufzeichnet und auswertet. Der Kunde kann der Aufzeichnung und Auswertung der Daten jederzeit widersprechen. Ein Widerspruch führt dazu, dass die Planung der Liefermengen und die Belieferung nicht mehr vorgenommen werden kann. Die Lieferungen erfolgen unter Berücksichtigung des jeweiligen dem Kunden bekannten Tourenplans. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Versorgungseinrichtung für das Tankfahrzeug des Lieferanten oder Unterlieferanten jederzeit ungehindert zugänglich ist.
Die Lieferung erfolgt am Standort des Kunden. Das Risiko des gelieferten Produkts nach § 446 Satz 1 BGB geht auf den Kunden in dem Moment über, in dem das Produkt den Einfüllflansch des Vorratsbehälters passiert.
Die tatsächliche Liefermenge wird durch eine am Tankfahrzeug montierte und geeichte Mengen-Messeinrichtung bestimmt. Alternativ erfolgt die Ermittlung der Liefermenge durch eine Verwiegung des Tankfahrzeugs vor und nach der Entleerung auf einer geeichten Waage des Kunden, des Lieferanten oder einer öffentlichen Stelle. Hierfür fallen gesonderte Kosten an, die der Kunde zu tragen hat.
Der Lieferant kann dem Kunden bei Bedarf einen Vorratsbehälter und ggf. Verdampfer für die Nutzung der gelieferten Gase einschließlich etwaiger Soft- und Hardware (nachfolgend „Versorgungseinrichtung“ genannt) zur Verfügung stellen. Die Versorgungseinrichtung verbleibt im Eigentum des Lieferanten. Sie wird nur zu einem vorübergehenden Zweck aufgestellt und wird nicht Bestandteil des Grundstücks, auf dem sie aufgestellt bzw. in das sie eingelegt ist.
Der Lieferant bestimmt die jeweilige Größe der Versorgungseinrichtung basierend auf dem geschätzten monatlichen Gasverbrauch, Entnahmeprofil des Kunden und etwaiger Lieferkettenprozesse. Dabei werden Rohrleitungen, Komponenten und zusätzliche Einrichtungen, die durch den Lieferanten bezogen werden, auf eine vom Kunden benannte Entnahmemenge pro Stunde ausgelegt. Aus regulatorischen, sicherheitstechnischen und Haftungsgründen darf die Versorgungseinrichtung nur zur Lagerung und zur Nutzung mit von dem Lieferanten oder Unterlieferanten gelieferten Gasen verwendet werden. Ist der Lieferant nicht in der Lage, die Gase zu liefern gelten die Ziffern 3.6 bis 3.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Kunde ist für die Instandhaltung der Versorgungseinrichtung verantwortlich, es sei denn, der Lieferant hat einzelvertraglich die Verantwortung für und die Durchführung der Instandhaltung übernommen. Der Kunde gewährleistet den einwandfreien und gereinigten Zustand der Versorgungseinrichtung sowie die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung.
Im Sinne der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist der Kunde Verwender in Bezug auf die Versorgungseinrichtung. Der Kunde betreibt die Versorgungseinrichtung zu dem eigenen wirtschaftlichen Vorteil und Nutzen und trägt das wirtschaftliche Risiko der Verwendung. Ferner übt der Kunde die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft nach Maßgabe dieser Vertragsbedingungen aus. Der Kunde wird die Einrichtung mit der erforderlichen Sorgfalt betreiben und dabei alle geltenden Vorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung beachten. Er haftet für alle von ihm verursachten Schäden, auch für solche infolge von Brand und Explosion.
Der Kunde ist für die Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Montage und den Betrieb der Versorgungseinrichtung sowie die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Prüfungen in den festgelegten Prüfintervallen sowie der im Rahmen des Betriebs geforderten behördlichen
Auflagen bei der Verwendung der Versorgungseinrichtung sowie der elektrischen Anlagen - soweit nicht anders vereinbart, auf eigene Kosten - verantwortlich.
Bei Nichtvornahme der erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen oder bei Nichteinhaltung der Prüfintervalle wird der Kunde den Lieferanten in Textform im Sinne von Ziffer 2.3 der I. Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren. Nach erfolgloser Aufforderung des Lieferanten an den Kunden zur Vornahme der Prüfungen und Einhaltung der Prüfintervalle in Textform im Sinne von Ziffer 2.3 der I. Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Lieferant das Recht, aber nicht die Pflicht, die Vornahme der erforderlichen wiederkehrenden Prüfung im Namen und auf Rechnung des Kunden zu veranlassen. Die Kosten werden dem Kunden direkt durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder durch den Lieferanten in Rechnung gestellt. Der Lieferant kann zusätzlich eine angemessene Bearbeitungspauschale verlangen.
Die Montage und Demontage der Versorgungseinrichtung werden ausschließlich durch den Lieferanten veranlasst. Der Kunde stellt einen geeigneten Platz mit geeignetem Fundament zur sicheren Aufstellung der Versorgungseinrichtung zur Verfügung, einschließlich einer befestigten und sicheren Zufahrt für das Tankfahrzeug. Bei den Einzelheiten der relevanten Spezifikationen für den Aufstellungsort und das Fundament der Versorgungseinrichtung kann der Lieferant den Kunden unterstützen.
Der Kunde ist für die Zugänglichkeit der Versorgungseinrichtung, eine ausreichende Beleuchtung und für die Räumung von Schnee und Eis verantwortlich. Einer übermäßigen Eisbildung ist frühzeitig und regelmäßig entsprechend der Bedienungsanleitung entgegenzuwirken. Eine unangemessene mechanische Kräfteeinwirkung bei der Enteisung ist zu vermeiden. Der Lieferant kann im Namen und auf Rechnung des Kunden ein Fachunternehmen zur Enteisung beauftragen. Redundante atmosphärische Verdampfer sind regelmäßig zur Regeneration umzuschalten.
Das Bedienpersonal des Kunden wird bei der Übergabe hinsichtlich des ordnungs- und bestimmungsgemäßen Betriebs der Versorgungseinrichtung durch den Lieferanten eingewiesen. Darüberhinausgehende Schulungen können auf Wunsch des Kunden kostenpflichtig angeboten werden.
Äußere Unregelmäßigkeiten, Funktionsstörungen und Schäden sind dem Lieferanten unverzüglich zu melden. Reparaturen (Instandsetzung) wird der Kunde nur durch den Lieferanten durchführen lassen. Seitens des Kunden bestehen bei Ausfallzeiten der Versorgungseinrichtungen beispielsweise aufgrund von Instandhaltung, Instandsetzung oder auch das Aktivieren von Sicherheitseinrichtungen (z.B. Tieftemperaturabsicherung) keine Ersatzansprüche.
Der Kunde wird mindestens einmal wöchentlich eine Begehung der Versorgungseinrichtung durch eine unterwiesene Person durchführen und die Versorgungseinrichtung auf äußere Unregelmäßigkeiten und auf ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung kontrollieren.
Wünscht der Kunde eine Ortsänderung der Einrichtung, hat der Kunde diese auf seine Kosten durch den Lieferanten durchführen zu lassen. Sollte während der Laufzeit des Vertrags aufgrund einer Erhöhung oder Verringerung der Bezugsmengen ein Austausch oder eine Änderung der Einrichtungen erforderlich werden, kann der Lieferant diesen Austausch nach vorheriger Absprache mit dem Kunden auf dessen Kosten vornehmen.
Der Kunde stellt sicher, dass nachgeschaltete Installationen mindestens für den maximalen Druck, der an der Versorgungseinrichtung entstehen kann, ausgelegt sind. Die Installationen sind bei tiefkalt gelagerten Gasen zusätzlich auf die tiefste Temperatur, die bei nicht vorhersehbarer Betriebsstörung entstehen könnte, auszulegen oder abzusichern.
Dem Lieferanten ist nach vorheriger Anmeldung beim Kunden Zutritt zum Gelände und zu der Versorgungseinrichtung zu gewähren. Die Versorgungseinrichtung ist vor Zugriff von Unbefugten zu schützen.
Stand März 2023
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